
Wir vertreiben Land-, Industrie-, Bau-, Forst-, Gras- und LKW-Reifen. Reifenangebot von Top-Herstellern. Pronar verkauft auch Räder mit bereits zusammengebauten Reifen.
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Lieferungen pro Jahr
Jeder, der eine Farm betreibt, hat sicherlich gelernt, wie wichtig es ist, die richtigen Reifen auszuwählen. Der beste Indikator für die Landwirtschaftliche Reifenqualität ist die praktische Überprüfung. Wir erledigen das für Sie – alle unsere Reifen werden Dauertests und Tests unterzogen und wir überprüfen sie, indem wir sie an der ersten Ausrüstung von Pronar-Anhängern montieren!

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Wenn wir bei der Auswahl dieses Reifentyps wissen, auf welchem Boden wir den Reifen zum größten Teil verwenden werden, liegt der halbe Erfolg hinter uns. Die andere Hälfte ist die Wahl von ausreichend haltbaren Reifen. Die Konstruktion eine Industriereifen, Baureifen und seine Profil wird wichtig sein. Bei der Auswahl der Reifen müssen wir auch die Geschwindigkeit und die Fahrtechnik des Maschinenbedieners berücksichtigen. Schlecht ausgewählte Industrie- und Konstruktionsreifen erschweren die Arbeit und nutzen sich schnell ab.

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Unebener, oft abfallender Boden sowie je nach Jahreszeit – übermäßig feuchtes oder zu trockenes Gelände erleichtert ihre Arbeit nicht. Daher sollten Waldreifen sich durch hervorragende Traktion, Pannensicherheit und eine starre und widerstandsfähige Seitenwand auszeichnen.

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Achten Sie beim Kauf dieses Reifentyps vor allem auf das Profil. Gute Grasreifen haben abgerundete Seiten, ein feines Profildesign und eine breite Kontaktfläche zum Boden. Der so entstandene Reifen garantiert einen minimalen Druck auf den Boden und verbessert gleichzeitig seine Struktur. Bei der Pflege von Grasland ist der visuelle Effekt am wichtigsten.

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Wenn wir bei der Auswahl dieses Reifentyps wissen, auf welchem Boden wir den Reifen zum größten Teil verwenden werden, liegt der halbe Erfolg hinter uns. Die andere Hälfte ist die Wahl von ausreichend haltbaren Reifen. Die Konstruktion eine OTR reifen und seine Profil wird wichtig sein. Bei der Auswahl der Reifen müssen wir auch die Geschwindigkeit und die Fahrtechnik des Maschinenbedieners berücksichtigen. Schlecht ausgewählte Industrie- und Konstruktionsreifen erschweren die Arbeit und nutzen sich schnell ab.

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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) von Räder und Achsen Abteilung Pronar Sp. z o. o.
§ 1. Allgemeine Bestimmungen.
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, im Folgenden kurz AGB genannt, gelten für alle Lieferungen von Waren, die angeboten werden von Räder und Achsen Abteilung Pronar Sp. z o. o., ul. Mickiewicza 101A, 17-210 Narew, Polska, eingetragen im Amtsgericht in Białystoku, 12. Handelskammer des Landesgerichtsregisters unter der Nummer 0000139188; NIP [Steuer-IdNr.] 543-02-00-939, REGON [statistische Erfassungsnummer] P-008002850, Stammkapital in der Höhe von 51.000,00 zł vollständig eingezahlt, nachstehend als: „Lieferant“.
1.2 Alle juristischen oder natürlichen Personen, die im Rahmen des Angebots des Lieferanten Waren kaufen, werden nachfolgend bezeichnet als: “Käufer”.
1.3 Alle vom Lieferanten gekauften Waren werden zu den in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegten Bedingungen bestellt, es sei denn, der Lieferant und der Käufer haben im zwischen ihnen geschlossenen Warenliefervertrag oder in einer gesonderten, in Schriftform bei sonstiger Unwirksamkeit festgehaltenen Bestellung andere Vereinbarungen geschlossen.
1.4 Die AGB sind Bestandteil jeder Bestellung des Käufers beim Lieferanten und für die gesamte Dauer der kaufmännischen Zusammenarbeit verbindlich. Der Käufer oder eine Person, die befugt ist, in seinem Namen zu handeln, indem sie eine Bestellung aufgibt, bestätigt, dass er die Allgemeinen Geschäftsbedingungen kennt und akzeptiert. Die Erfüllung der oben genannten Bedingungen ist eine notwendige Voraussetzung für die kommerzielle Zusammenarbeit.
1.5 Vor der ersten Bestellung muss der Käufer Kopien seiner aktuellen Registrierungsunterlagen vorlegen (die von der Person, die zur Vertretung des Käufers befugt ist, als originalgetreu bestätigt wurden). Der Käufer ist verpflichtet, eine Bankkontonummer anzugeben.
§ 2. Informationen über die Ware.
2.1 Der Käufer ist verpflichtet, die technischen Parameter der bestellten Ware zu kennen.
2.2 Der Lieferant behält sich das Recht vor, Konstruktionsänderungen vorzunehmen.
§ 3. Vertraulichkeit.
3.1 Der Käufer ist verpflichtet, die ihm im Rahmen der Zusammenarbeit zur Verfügung gestellten Informationen, sofern nicht aufgrund einer gesonderten Vereinbarung etwas anderes vereinbart wurde, vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben.
3.2 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Abbildungen und sonstigen technischen Unterlagen behält sich der Lieferant Eigentums- und Urheberrechte vor. Der Käufer darf sie ohne schriftliche Zustimmung des Lieferanten nicht an Dritte weitergeben.
§ 4. Bestellungen.
4.1 Der Lieferant führt Warenlieferungen an den Käufer auf der Grundlage schriftlicher Zeitpläne für die Bestellungen durch.
4.2 Zur Umsetzung der vereinbarten Bestelltermine erteilt der Käufer dem Lieferanten schriftliche Bestellungen.
4.3 Der Lieferant bestätigt schriftlich, dass die Bestellung angenommen wurde. Die schriftliche Bestätigung der Annahme der Bestellung durch den Lieferanten, die dem Käufer per Brief, Fax oder in elektronischer Form zugestellt wird, kommt dem Abschluss des Liefervertrages durch die Parteien gleich.
4.4 Die schriftliche Annahmebestätigung der Bestellung enthält:
a) Den Namen des Produkts zusammen mit zusätzlichen technischen Parametern,
b) Menge,
c) Netto-Stückpreis,
d) Frist für die Auftragserfüllung,
e) Zahlungsart, Zahlungsdatum,
f) die Höhe des Nachlasses in Prozent, falls angewandt,
g) gemäß Incoterms 2010 festgelegte Lieferbedingungen (Versandart, Versandort, Kostenübernahme und eventuelle Versicherung),
h) Name der Person, die den Fall leitet
4.5 Die Bestätigung der Annahme der Bestätigung, sofern keine zusätzlichen Vereinbarungen zwischen den Parteien erforderlich sind, erfolgt innerhalb von 5 Werktagen ab dem Datum des Eingangs der Bestellung.
4.6 Es wird keine Abtretung von Rechten aus der Bestellung gegenüber Dritten ohne schriftliche Zustimmung des Lieferanten zugelassen.
4.7 Nach Benachrichtigung des Käufers behält sich der Lieferant das Recht vor, die Ausführung der Bestellung auszusetzen – wenn er die begründete Annahme hat, dass der Käufer nicht den gesamten Preis zum vereinbarten Termin zahlt, insbesondere wenn der Vermögenszustand des Käufers diese Annahme rechtfertigt.
4.8 Der Käufer trägt die Kosten des Rücktritts von der Bestellung beim Lieferanten der Waren im Falle der Bestätigung der Bestellung, die vom Lieferanten angenommen wurde
§ 5. Sonderbestellungen
5.1 Unter einer Sonderbestellung verstehen die Parteien die Bestellung eines Produkts, das nicht im aktuellen Angebot des Lieferanten enthalten ist. Dies gilt auch für die Farbe des Standardmodells, die im aktuellen Angebot nicht enthalten ist.
5.2 Aufgrund der Besonderheit von Sonderbestellungen bedürfen der Preis und die Lieferzeit jeweils einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Lieferanten.
§ 6. Liefertermine.
6.1 Die angegebenen Liefertermine dienen zur Information. Die Nichteinhaltung des Liefertermins durch den Lieferanten berechtigt den Käufer zur Geltendmachung seiner gesetzlichen Rechte nur dann, wenn der Lieferant trotz schriftlicher Nachfristsetzung die Lieferung noch nicht abschließt.
6.2 Der Lieferant behält sich das Recht vor, die Termine zu ändern, insbesondere im Fall von:
a) höherer Gewalt im Sinne von: Streik, Krieg, Epidemie, Aussperrung, Schwierigkeiten bei der Energie- oder Materialversorgung, Entscheidungen von Verwaltungs- und Kommunalbehörden, Brand, Überschwemmung und andere Naturkatastrophen,
b) Unterbrechung oder Verzögerung der Lieferung von Rohstoffen, Energie, Komponenten von Unterlieferanten und anderen unvorhergesehenen Ereignissen, auf die der Lieferant keinen Einfluss hat.
c) Ausfälle, Transport- und Zollverzögerungen, Transportschäden, einschließlich Straßensperren, zeitliche Beschränkungen für den LKW-Straßentransport von Gütern.
6.3 Das Eintreten der oben genannten Umstände führt zur Verschiebung oder Aussetzung der Lieferfrist (über die der Lieferant den Käufer unverzüglich schriftlich informiert) und entbindet den Lieferanten von der Haftung für die Änderung von Lieferterminen. In begründeten Fällen ist der Lieferant auch berechtigt, vom Vertrag oder einem Teil davon zurückzutreten.
6.4 Überschreitet die Fristverschiebung 45 Tage, behält sich der Lieferant das Recht vor, neue Preise entsprechend einer Änderung der Preisliste und/oder der materiellen, persönlichen und sonstigen Kosten zu berechnen. Die angebotenen Preise gelten nur für die jeweilige Einzelbestellung.
6.5 Der Liefertermin ist eingehalten, wenn bis zu seinem Ablauf die Ware das Werk des Lieferanten verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist.
6.6 Verzögert sich der Versand aufgrund eines Verschuldens des Käufers, so kann der Lieferant – einen Monat nach Meldung der Versandbereitschaft – für jede angefangene Woche Komponenten in Höhe von 2 % der Auftragssumme berechnen, es sei denn, es wurden höhere Kosten nachgewiesen.
§ 7. Liefer- und Abnahmebedingungen.
7.1 Die Lieferbedingungen für Versandkosten und eventuelle Risiken sind mangels anderer Vereinbarungen EXW Narew Bedingungen. Transport und Versicherung beim Transport der bestellten Ware erfolgt auf Kosten und Gefahr des Käufers. Ab dem Zeitpunkt der Übergabe der Ware an den Käufer oder den Spediteur, d. h. bei Unterzeichnung der Ladedokumente, haftet der Lieferant nicht für Schäden oder Mängel an der Ware selbst und deren Verpackung.
7.2 Der Käufer ist verpflichtet, die bestellte Ware an einem in der Bestellbestätigung vereinbarten und vom Lieferanten akzeptierten Ort und Zeitpunkt abzuholen.
7.3 Gibt der Käufer den Lieferort nicht an, ist er verpflichtet, die Ware am Sitz des Lieferanten abzuholen.
7.4 Die Frist ist gewahrt, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware an dem genannten Tag an den Käufer oder den Spediteur aus dem Lager des Lieferanten freigegeben wird. Hat der Käufer den Liefertermin nicht angegeben, gilt die Frist als eingehalten, wenn die Ware innerhalb der in der schriftlichen Bestellbestätigung genannten Frist zur Lieferung bereitsteht.
7.5 Der Lieferant legt das Verladedatum und die technischen Bedingungen fest, die für das Transportmittel zu erfüllen sind, gemäß dem bestellten Sortiment.
7.6 Der Käufer kann sein eigenes Transportmittel zur Verfügung stellen oder seinen eigenen Spediteur schicken, sofern er die Berechtigung hat, die vom Käufer bestätigte Ware abzuholen, oder einen schriftlichen Auftrag zur Abholung der Ware durch den Spediteur an PRONAR senden.
7.7 Stellt der Käufer ein falsches Transportmittel zur Verfügung (nicht kompatibel mit der vom Lieferanten entwickelten Verladetechnologie), kann die Ware überhaupt nicht oder nicht zum vereinbarten Termin verladen werden.
7.8 Wenn der Käufer in der Bestellung keinen Spediteur angibt, kann der Lieferant den Spediteur und die Transportbedingungen auf Kosten des Käufers frei und mit gebührender Sorgfalt auswählen.
7.9 Teillieferungen sind zulässig.
7.10 Der Käufer ist verpflichtet, die Vollständigkeit der Lieferung unmittelbar bei Anlieferung sorgfältig zu prüfen, Mängel oder Beschädigungen der Ware während des Transports festzustellen und in einem gemeinsam mit dem Spediteur erstellten und von ihm schriftlich bestätigten Bericht zu beschreiben – dies gilt für Lieferungen gemäß CPT-Bedingungen (Carriage Paid To). Alle späteren Anfragen werden vom Lieferanten nicht berücksichtigt.
7.11 Reklamationen bezüglich der Warenmenge können nur während des Verladens der Ware (bei Selbstabholung) oder am Tag des Entladens oder der Abholung vom Spediteur geltend gemacht werden.
7.12 Reklamationen bezüglich der Vollständigkeit der gelieferten Produkte müssen schriftlich innerhalb von 3 Tagen ab dem Datum der Bestätigung des Lieferscheins gemeldet werden, der auf dem CMR-Frachtbrief angegeben ist.
7.13 Die Aushändigung der Ware an den Käufer oder den Spediteur bildet die Grundlage für die Ausstellung einer Rechnung am Tag der Aushändigung der Ware.
7.14 Der Lieferant behält sich das Recht vor, den Versand der Waren ohne vorherige Ankündigung auszusetzen, wenn der Käufer seinen finanziellen Verpflichtungen aus früheren Lieferungen nicht nachkommt.
7.15 Der Lieferant ist verpflichtet, die Produkte pünktlich und gemäß den technischen Spezifikationen, Zeichnungen, technischen Ausführungsbedingungen zu liefern.
7.16 Der Käufer muss eine Qualitätsabnahme durchführen, d. h. die Einhaltung der Menge und des Sortiments prüfen, und die Ästhetik und den technischen Zustand für Mängel einschätzen, die ohne Inbetriebnahmeprüfungen innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung festgestellt werden können. Nach dieser Frist akzeptiert der Lieferant keine Ansprüche bezüglich der oben genannten Qualitätsabnahme.
7.17 Der Käufer, der Transportmängel der Ware vermutet, ist verpflichtet, mit einem Vertreter des Transportunternehmens ein Protokoll zu erstellen und an den Lieferanten zu senden.
§ 8. Preisliste und Preise.
8.1 Die Preise der vom Lieferanten angebotenen Waren sind in der Preisliste enthalten, die in der Handelsabteilung der Scheibenradabteilung erhältlich ist.
8.2 Alle Preise in der Preisliste sind Nettopreise (ohne Mehrwertsteuer).
8.3 Der Lieferant behält sich das Recht vor, die Preisliste in Bezug auf Umfang und Preise zu ändern.
8.4 Mit Inkrafttreten der neuen Preisliste wird die bisherige Preisliste ungültig.
8.5 Die in der Preisliste aufgeführten Preise gelten für die Standardverpackung von Produkten. Jede Bestellung des Käufers in Bezug auf nicht standardmäßige Verpackungen führt zu zusätzlichen Kosten für den Käufer.
8.6 Die Preise für das allgemeine Angebot von Waren und Dienstleistungen des Lieferanten sind unverbindlich und können sich ändern.
8.7 Weitere vom Lieferanten gewährte Rabatte und Preisnachlässe bedürfen der individuellen Verhandlung und schriftlichen Bestätigung.
8.8 Der Endpreis der Ware und die Zahlungsbedingungen werden für jede Bestellung einzeln in Absprache festgelegt, und der Preis erhöht sich bei Inlandsverkäufen um die gesetzliche Mehrwertsteuer gemäß den in Polen geltenden Bestimmungen. Sofern nicht anders vereinbart, gelten die Zahlungsbedingungen aus der Bestellbestätigung.
8.9 Der Lieferant behält sich das Recht vor, den in der Auftragsbestätigung angegebenen Preis im Falle einer Änderung der Zollgebühren, die sich auf die Kosten des Vertrages auswirken, zu ändern.
§ 9. Zahlungsbedingungen.
9.1 Die Bezahlung der empfangenen Ware erfolgt nach Rechnungsstellung zu den in der Bestellbestätigung genannten Bedingungen. Die Zahlungsfrist wird jeweils in Tagen angegeben und ab Rechnungsdatum gerechnet.
9.2 Das Datum der Leistungserbringung durch den Käufer ist das Datum des Eingangs der Forderungen auf dem Bankkonto des Lieferanten, das auf der Bestellbestätigung oder Rechnung angegeben ist.
9.3 Das Eigentum an der Ware geht nach dem Datum des Geldeingangs auf dem Bankkonto des Lieferanten auf den Käufer über.
9.4 Bis zum Ablauf der Fristen oder Eintritt der Ereignisse, von denen die Rede ist in Abs. 2 dieses Paragraphen, ist die Ware Eigentum des Lieferanten und kann von ihm abgeholt werden, wenn der Käufer trotz schriftlicher Aufforderung zur Zahlung innerhalb einer ihm gesetzten Nachfrist in Zahlungsverzug ist.
9.5 Bei vorausbezahlten Verkäufen stellt der Lieferant eine „Pro-forma-Rechnung“ aus, in der die Höhe der Vorauszahlung angegeben ist, die zur Ausführung der Bestellung erforderlich ist.
9.6 Bei Zahlungsverzug kann der Lieferant Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe ab dem Datum berechnen, an dem die Zahlungsfrist für die Rechnung abläuft.
9.7 Der Zahlungsverzug des Käufers führt zu einer sofortigen Zahlungsfälligkeit ohne Abzug offener Forderungen, auch aus anderen Lieferungen und Leistungen, auch wenn diese zuvor aufgeschoben wurden.
9.8 Im Falle einer überfälligen Zahlung des jeweiligen Käufers behält sich der Lieferant das Recht vor, zu entscheiden, für welche Zahlungsrückstände die Zahlungseingänge vom jeweiligen Käufer angerechnet werden.
9.9 Bei Zahlungsverzug, der über die vereinbarte Zahlungsfrist hinausgeht, stellt der Lieferant den Versand der Ware ein, bis der Käufer den Verzug begleicht.
§ 10. Garantie Produktreklamationen.
10.1 Die vom Lieferanten gewährte Garantie gilt nur für den Käufer.
10.2 Die Garantiefrist für die vom Lieferanten verkaufte Ware beträgt 24 Monate ab Verkaufsdatum.
10.3 Die Garantie deckt Herstellermängel ab, die während des Kaufs oder der Verwendung aufgrund von Fehlern im Produktionsprozess, Konstruktions- und Materialfehlern festgestellt wurden. Weitere Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln, gleich aus welchem Grund, sind ausgeschlossen.
10.4 Der Käufer ist verpflichtet, die vom Lieferanten festgelegten Normen und Bedingungen für die verkaufte Ware, insbesondere hinsichtlich der Betriebsnormen, einzuhalten.
10.5 Bei bestimmungswidriger Verwendung der Ware erlischt das Recht auf Garantieansprüche.
10.6 Die Haftung des Lieferanten gegenüber dem Käufer im Rahmen der Gewährleistung für Sachmängel der Ware ist ausgeschlossen.
10.7 Der Lieferant ist von jeglicher Haftung aus der Gewährleistung und Garantie befreit, wenn der Käufer den Mangel zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses kannte, die Bestellung aufgab, ihm ein Angebot unterbreitet wurde, und das Dokument der Bestellbestätigung oder das Warenausgabedokument – Lieferschein vorgelegt wurden.
10.8 Der Lieferant ist für Schäden an der Ware selbst verantwortlich; er haftet nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Käufers.
10.9 Kompletträder, die der Käufer unter seiner eigenen Marke mit eigener Technologie, eigenen Bauteilen und beim Lieferanten gekauften Bauteilen herstellt, unterliegen nicht der Garantie.
10.10 Der Käufer verliert die Rechte aus diesen Garantien in folgenden Fällen:
a) jegliche Reparatur oder Änderung der gekauften Ware,
b) Überschreitung der in den Katalogblättern angegebenen technischen Parameter,
c) Abschaffung von Kennzeichnungen, die die Identifikation ermöglichen,
d) Lagerung von Waren unter ungeeigneten Bedingungen
e) Verwendung des Produkts für andere als die vorgesehenen Zwecke,
f) Verletzung der Verpflichtungen, die sich für den Käufer aus dieser Garantie ergeben,
g) Ablauf der Garantiefrist,
10.11 Der Käufer ist verpflichtet, die mangelhafte Ware innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung oder Offenlegung während der Nutzung schriftlich zu melden. Bei der Meldung eines Mangels an der Ware ist der Käufer verpflichtet: Produktkatalognummer, Bestellnummer, Liefertermin anzugeben, den Mangel zu beschreiben und zusätzlich fotografisch zu dokumentieren.
10.12 Alle Reklamationen sollten mithilfe des gültigen Formulars eingereicht werden:
E-Mail: claims@pronar.pl
Fax: +48 85 873 35 22 mit dem Zusatz: „Reklamation Pronar Wheels”
Post: Pronar spółka z o.o. 17-210 Narew ul. Mickiewicza 101A mit dem Zusatz: „Pronar Wheels”
10.13 Die Unvollständigkeit der Reklamation berechtigt den Lieferanten, die Reklamation nicht anzuerkennen.
10.14 Das Überschreiten der Frist für die Meldung eines Mangels berechtigt den Lieferanten zum Widerruf der Garantierechte.
10.15 Wenn die vom Käufer übersandten Fotodokumente für die Bearbeitung der Reklamation durch den Lieferanten nicht ausreichen, setzt der Lieferant den Käufer innerhalb von 5 Tagen ab dem Datum der Einreichung der Reklamation über diesen Umstand in Kenntnis. In diesem Fall ist der Käufer verpflichtet, dem Lieferanten auf eigene Kosten spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der diesbezüglichen Informationen des Lieferanten fehlerhafte Waren oder Teile davon zuzusenden.
10.16 Innerhalb von 14 Tagen nach Eingang einer vollständigen Reklamation des Käufers entscheidet der Lieferant, wie die Reklamation beigelegt wird, wobei folgende Möglichkeiten bestehen:
a) Umtausch gegen mangelfreie Ware
b) Reparatur bei Pronar
c) Rückerstattung für eine vom Empfänger vorgenommene Reparatur
d) Rückerstattung für das Produkt
10.17 Falls sich die Reklamation als unbegründet herausstellt, stellt der Lieferant dem Käufer eine Rechnung aus, die ihn mit angemessenen Kosten belastet, die dem Lieferanten entstanden sind.
§ 11. Haftungsbeschränkungen.
11.1 Der Lieferant haftet nicht für indirekte Schäden oder Folgeschäden.
11.2 Die Gesamthöchsthaftung des Lieferanten für Ansprüche und Verpflichtungen, einschließlich der Haftung für unmittelbare Schäden, unabhängig davon, ob diese versichert sind oder nicht, darf den Gegenwert des Preises der vom Mangel betroffenen Ware nicht übersteigen.
11.3 Schadensersatzansprüche des Käufers wegen der Ausführung seiner Bestellung, die auf Mängeln beruhen, sowie auf Schäden, die durch vom Käufer untersagte Handlungen entstehen, sind ausgeschlossen,
11.4 Der Lieferant haftet nicht für Verluste oder Schäden, die durch fehlerhafte Reparaturen durch den Kundendienst des Käufers oder durch die Verwendung von Nicht-Originalteilen verursacht wurden.
11.5 Der Lieferant haftet nicht für die nicht bestimmungsgemäße Verwendung der Ware.
§ 12. Gerichtsstand.
12.1 Etwaige Streitigkeiten zwischen den Parteien im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung, deren Bedingungen in den Bestimmungen dieser AGB beschrieben sind, werden nach Möglichkeit auf gütlichem Wege und letztendlich gerichtlich beigelegt.
12.2 Für die Rechtsbeziehungen mit dem Käufer gilt ausschließlich polnisches Recht. Gerichtsstand ist das Gericht des Ortes, an dem der Lieferant seinen Sitz hat.
§ 13. Schlussbestimmungen.
13.1 Im Falle des Ausschlusses einer Bestimmung aus den AGB aufgrund eines gesondert geschlossenen Vertrages nach § 1 Abs. 1.3, bleiben die übrigen Bestimmungen vollständig gültig und rechtskräftig.
13.2 Der Lieferant behält sich das Recht vor, Änderungen an den AGB vorzunehmen. Änderungen der Bestimmungen beginnen für die jeweils andere Vertragspartei zu gelten, sobald sie auf die in den Handelsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien übliche Weise zugestellt wurden.
13.3 In Angelegenheiten, die nicht unter die Bestimmungen dieser AGB fallen, gelten die einschlägigen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches und anderer Gesetze.
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